Mit Ausnahme von Zahn- und Tierärzten dürfen in Deutschland Ärzte aller Fachrichtungen seit 2017 Cannabis verordnen.
Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte in standardisierter pharmazeutischer Qualität werden bei Erkrankungen wie schmerzhaften Muskelspasmen, chronischen und neuropathischen Schmerzen oder Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie auf einem Betäubungsmittel (BtM- Rezept verschrieben. Der Gesetzgeber gibt jedoch keine Indikationen vor und so werden auch bei anderen als den oben erwähnten Krankheitsbildern Cannabis basierte Arzneimittel verschrieben.
Der Arzt vermerkt den Arzneistoff, die genaue Dosierung sowie auch die Applikationsform auf einem Betäubungsmittelrezept. Cannabisblüten werden als Teezubereitung oder zur Inhalation nach Verdampfung verordnet. Bei inhalativer Anwendung die Bioverfügbarkeit höher als bei der oralen Applikation. Bei der oralen Applikation kann die Bioverfügbarkeit durch die Verwendung von Sesam- oder Hanföl bei der Herstellung der Rezeptursubstanz gesteigert werden.
Bei Patienten, denen Cannabis erstmals verordnet wird, ist die Tagesdosis zu Beginn der Therapie meist gering und wird schrittweise bis zur optimalen Dosis erhöht (Einschleichphase zur Vermeidung von unerwünschten Nebenwirkungen).
Im Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) sind folgende Monographien für Cannabis basierte Arzneimittel aufgeführt:
Diese enthalten die für Apotheken notwendigen Angaben zu Prüfung, Lagerung, Beschriftung, Anwendungsgebieten, Gegenanzeigen, Neben- und Wechselwirkungen gemacht werden.
Im Neuen Rezepturformularium (NRF) sind alle Rezepturvorschriften für cannabisbasierte Rezeptursubstanzen aufgeführt:
Ausschlaggebend für die Verarbeitung ist die Applikationsform.
Diese wird in der jeweiligen NRF-Vorschrift vorgegeben. So ist auch das Abgabegefäß ist entsprechend der ärztlichen Verwendung zu wählen. Zur Verpackung der Einzeldosen werden gerne Pulverkapseln aus Papier (NRF 22.13) verwendet, da lipophile Cannabinoide in Wachspapier übergehen können. Ebenso ist auf eine kindergesicherte Verpackung zu achten.
Seit dem 01. April 2024 hat sich viel getan. Wir möchten Sie hiermit über die bedeutendsten Veränderungen im Zuge der Cannabis Legalisierung informieren.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) wird Cannabis nun nicht mehr als Betäubungsmittel betrachtet. Medizinisches Cannabis ist somit ein reguläres verschreibungspflichtiges Arzneimittel, was für Apotheken einige wesentliche Änderungen mit sich bringt:

Der Teedrogen-Arbeitsplatz eignet sich nicht zur Verarbeitung von Cannabisblüten. Erstens ist zum Erfassen der Einzeldosen einer Analysenwaage notwendig, die dort im Regelfall nicht zur Verfügung steht. Zweitens riecht die Droge stark, staubt und haftet, weshalb die Gefahr einer Kreuzkontamination besteht. Die Arbeitsfläche muss nach der Herstellung der Rezeptursubstanz gründlich gereinigt werden.
Die Lagerung von Cannabisblüten und Cannabisextrakte erfolgt bei einer Temperatur unter 25 Grad Celsius in einem Betäubungsmittelschrank. Es sollen ausschließlich luft- und lichtdichte Gefäße verwendet werden.Gefäße sind luftdicht zu verschließen.
Nur Sativex® ist kühlkettenpflichtig und muss in einem abschließbaren Kühlschrank aufbewahrt werden.
Jede Cannabisblüten-Sorte erfordert eine separate Dokumentation, über die benötigten Rezepturmenge. Im Rahmen der Herstellung anfallenden Verluste müssen bei jeder Sorte einzeln dokumentiert werden. Die Mengen
herstellungsbedingter Verluste können der entsprechenden NRF-Vorschrift entnommen werden.
Cannabisblüten gelten in deutschen Apotheken als Ausgangsstoffe, da es sich nicht um zugelassene Fertigarzneimittel handelt. Für Ausgangsstoffe muss ein gültiges Prüfzertifikat zur Bestätigung der pharmazeutischen Qualität vorliegen. Deshalb ist die Mindestanforderung für die Weiterverarbeitung in der Apotheke eine Identitätsprüfung des Ausgangsstoffes gemäß DAB- oder DAC-Monographie.
Die Identitätsprüfung soll prinzipiell gemäß DAB im Dünnschichtchromatographie-Verfahren erfolgen. Alternative Methoden können jedoch dann genutzt werden, wenn mit ihnen die gleichen Ergebnisse erzielt werden.
So wird in der DAC-Monografie eine weitaus günstigere Identitätsprüfung mit den Laufweitenmarker Menthol und Bornylacetat empfohlen. Ob die alternative DAC-Prüfmethode zulässig ist oder nicht, liegt im Ermessen der lokalen Aufsichtsbehörden und muss vorab erfragt werden.
